Die ukrainische Regierung prüft nach einem Treffen am 29. Oktober 2026 in Kiew Anpassungen an der Verordnung Nr. 1092, die den Betrieb von Unternehmen bei gelber und roter Luftalarmstufe regelt. An den Beratungen nahmen Premierminister Serhii Koretskyi, der Wirtschaftsminister Oleksandr Kravchenko sowie Vertreterinnen und Vertreter von Unternehmen und Verbänden teil. Das Ministerium für Wirtschaft und Umwelt sammelt demnach Vorschläge aus der Wirtschaft und will dem Kabinett Änderungen zur Entscheidung vorlegen.
Im Mittelpunkt stand die derzeit dreimonatige Übergangsfrist, in der Betriebe ohne eigenes Schutzraumangebot oder einen „sicheren Raum“ bei gelber Alarmstufe weiterarbeiten dürfen. Diese Frist endet nach aktueller Rechtslage am 4. Dezember 2026. Aus der Wirtschaft kamen Forderungen, den Zeitraum zu verlängern und die Vorgaben stärker nach Betriebsgröße und Besucheraufkommen zu differenzieren. Besonders Mikro- und Kleinunternehmen verwiesen auf begrenzte finanzielle, technische und organisatorische Möglichkeiten, eigenständig vollwertige Schutzräume zu schaffen.
Erörtert wurden zudem praktische Probleme beim Zugang zu gemeinschaftlich genutzten oder angemieteten Schutzräumen sowie Fragen der Zuständigkeit in Mietverhältnissen. Teilnehmer aus Wirtschaftsverbänden und Fachkreisen plädierten für handhabbare Regeln, die die Pflicht zum Schutz von Beschäftigten und Kunden mit der Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Tätigkeit in Regionen mit lückenhafter Schutzinfrastruktur verbinden.
Nach Angaben des Ministeriums bleibt der Grundsatz unverändert, dass die Sicherheit von Menschenleben und Gesundheit Vorrang hat. Konkrete Änderungen der Verordnung Nr. 1092 oder ein neuer Zeitplan wurden am 29. Oktober nicht beschlossen. Das Ministerium für Wirtschaft und Umwelt will kurzfristig die eingebrachten Stellungnahmen auswerten und dem Kabinett der Minister der Ukraine Änderungsvorschläge vorlegen. Bis dahin gelten die bestehenden Anforderungen fort.
Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie weiterhin prüfen müssen, ob ihre Vorkehrungen den aktuellen Regeln entsprechen, und gegebenenfalls Maßnahmen zur Absicherung von Personal und Besuchern umsetzen. Dazu zählen je nach Betriebsart der Zugang zu einem geeigneten Schutzraum, die Nutzung eines „sicheren Raums“ im eigenen Gebäude oder belastbare Vereinbarungen zur Mitnutzung nahegelegener, gemeinsamer Einrichtungen. Ein möglicher Beschluss über eine Verlängerung der Übergangsfrist oder Erleichterungen für kleine Betriebe wäre ein politischer Schritt mit unmittelbaren Folgen für den Geschäftsalltag, ist aber erst nach einer Kabinettsentscheidung zu erwarten.
Redakteur: Phillipe Schmidt-Araguin (Artikel mit KI-Unterstützung).