Der Pensionsfonds der Ukraine und das Ministerium für soziale Politik haben bekräftigt, dass ein gleichzeitiger Bezug mehrerer regulärer Rentenarten grundsätzlich ausgeschlossen bleibt, in bestimmten Fällen aber zur Rente zusätzliche Leistungen zulässig sind. Anlass der Klarstellung sind die laufenden Auszahlungen im Herbst 2026 sowie bereits geleistete Unterstützungen in diesem Jahr.
Rechtsgrundlage ist Artikel 10 des Gesetzes über die allgemeine staatliche Rentenversicherung. Er sieht vor, dass Personen, die zugleich Anspruch auf verschiedene Rentenarten haben – etwa Altersrente, Invaliditätsrente oder eine Rente im Zusammenhang mit dem Verlust des Ernährers –, eine dieser Renten nach eigener Wahl erhalten. Eine Doppelgewährung regulärer Renten wird damit ausgeschlossen. Der Pensionsfonds der Ukraine verweist zugleich auf Ausnahmen, die keine zweite Rente, sondern zusätzlich zu einer Rente andere Sozialleistungen betreffen.
Zulässig sind demnach ergänzende staatliche Unterstützungen, wenn sie auf eigener Rechtsgrundlage beruhen und nicht als Rentenart gelten. Dazu zählen bedarfsorientierte Hilfen, zweckgebundene Beihilfen und einmalige Zahlungen. Im Frühjahr 2026 wurde etwa eine einmalige Zahlung in Höhe von 1 500 Hrywnja für besonders schutzbedürftige Gruppen abgewickelt. Solche Beihilfen können neben einer laufenden Rente gewährt werden, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind und die Auszahlung durch den Pensionsfonds der Ukraine oder eine andere zuständige Behörde veranlasst wird.
In der Praxis bedeutet dies: Wer Anspruch auf mehrere reguläre Rentenarten hat, muss sich für eine entscheiden. Daneben können – je nach individueller Lage – zusätzliche Sozialleistungen oder Einmalhilfen gezahlt werden. Der Pensionsfonds weist darauf hin, dass bei zusammentreffenden Ansprüchen die laufende Zahlung in der Regel nach einer einzelnen rechtlichen Grundlage erfolgt, während ergänzende Beihilfen gesondert gutgeschrieben werden können. Für die Auszahlungspraxis im Herbst 2026 bleiben diese Unterscheidungen maßgeblich.
Die Behörden empfehlen Betroffenen, ihre Ansprüche und die verbuchten Gutschriften im persönlichen Online‑Konto des Pensionsfonds der Ukraine oder bei der zuständigen regionalen Dienststelle zu prüfen. Maßgeblich sind die konkreten gesetzlichen Grundlagen und das Datum der Anspruchsentstehung. Unterschiede in Einzelfällen sind möglich, etwa bei Leistungen für Menschen mit Invalidität aus der Kindheit oder bei Beihilfen, die von anderen Institutionen verantwortet werden. Für verbindliche Auskünfte ist die jeweilige regionale Niederlassung des Pensionsfonds Ansprechpartner.
Die Klarstellung stützt sich auf aktuelle amtliche Mitteilungen des Pensionsfonds der Ukraine und des Ministeriums für soziale Politik. Aussagen zu Umfang und Terminen zusätzlicher Hilfen beziehen sich auf veröffentlichte Verwaltungsanweisungen und bereits durchgeführte Programme des Jahres 2026.
Redakteur: Phillipe Schmidt-Araguin (Artikel mit KI-Unterstützung).